Strafrechtliche Verantwortung

Strafrechtliche Verantwortung

Geschäftsführung

Strafrechtlich ist der jeweilige Ressortinhaber verantwortlich (§ 618 BGB, § 62 HGB, § 15 UVEG, ArbSCHG §§ 3-14, LBO § 17, BGV A1 §2, ArbStättV § 3)

 

Mitarbeiter

Der einzelne Mitarbeiter hat keine Verantwortlichkeit im vorbeugenden Brandschutz (ggf. als Brandverursacher)

Ausnahme: Verantwortung für den vorbeugenden Brandschutz bei Übernahme von Pflichten

 

Aufgabenübertragung (BGV A1 §§ 12-13)

Sofern der Arbeitgeber die Brandschutzbelange nicht selbst wahrnimmt, kann er sie einer zuverlässigen Person übertragen. Dies hat schriftlich zu geschehen.

Die Verpflichtung entbindet den Leiter der Organisation nicht von seiner Gesamtverantwortung,
da der verpflichtete Brandschutzbeauftragte neben (also zusätzlich zu) dem Arbeitgeber verantwortlich ist.

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