Betriebliche Brandschutzunterweisungen


Selbst ein kleiner Brand kann grosse Folgen haben:

hohe Sachschäden an Vorräten und/oder Maschinen
vorübergehende Schließung der Produktionsstätte
ein kurzfristiger Produktionsausfall führt in der heute eng verzahnten Lieferkettte schnell zum Auftrags- oder sogar Kundenverlust.
Verletzungen von Kunden und Mitarbeitern, im Extremfall auch langfristige Verletzungen bis hin zur Arbeitsunfähigkeit oder gar Tod
immenser Imageschaden

Brandschutz mit höchster Priorität im Unternehmen

Die (gesetzlich oder von der Feuerwehr) geforderten und vorhandenen Brandschutzeinrichtungen nützen wenig, wenn
- die Mitarbeiter mit ihrer Anwendung nicht vertraut sind
- Brand- und Rauchschutztüren verkeilt werden
- Fluchtwege und Sammelplätze nicht bekannt sind


Das böse Erwachen

Ob Brandschutzunterweisungen durchgeführt werden, wird in dem meisten Branchen und Betrieben nicht überprüft.
Daher wissen die meisten Unternehmer oft nichts von Ihrer gesetzlichen Pflicht und strafrechtlichen Verantwortung oder schätzen die Notwendigkeit zu gering ein.

Kommt es aber im Betrieb zu einem Sachschaden durch Feuer, will die Versicherung im Nachhinein die Nachweise der bisherigen Brandschutzunterweisungen vorgelegt bekommen. Können Sie die Nachweise nicht bringen, wird die Versicherung nicht selten die Zahlung komplett verweigern oder nur deutlich weniger zahlen. Denn Sie haben ja die Versicherungsbedingungen nicht erfüllt. Schauen Sie doch mal in das "Kleingedruckte" Ihrer Versicherungsbedingungen.
Und sind auch noch Personen zu Schaden gekommen, will auch der Staatsanwalt diese Nachweise sehen....


Meine Brandschutzunterweisungen



Geschäftsführung
Sicherheitsfachkräfte
betriebliche Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer
Vereine und Privatpersonen


Maßgeschneiderte, geschlossene Firmenseminare
Seminare zur Ausbildung von Brandschutzhelfern und Evakuierungshelfern
praktische Löschübungen
Evakuierungsübungen


der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV A1) (ehemals UVV)
der §§ 10 und 12 des Arbeitsschutzgesetzes und § 4 der Arbeitsstättenverordnung


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