Berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 133:
Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
5. Betrieb
5.1 Feuerlöscher sind funktionsfähig zu erhalten.
5.2 Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen.
Dort, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.